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Der Bundesverband informiert: Aufwand für Corona-Schutzmaßnahmen an Kundenfahrzeugen können von Werkstätten abgerechnet werden

Als wären die Geschehnisse rund um Corona nicht schlimm genug, müssen sich viele Werkstätten sich auch noch mit Versicherern auseinandersetzen, die sich nach wie vor weigern die zusätzlichen Corona-Schutzmaßnahmen der Werkstätten für Hygiene- und Desinfektionsschutz zu bezahlen.

 

Es gibt Betriebe die verrechnen diesen Aufwand und fordern diesen auch auf dem Klageweg ein und es gibt Betriebe, die vermeiden es diese Position in die Rechnung aufzunehmen, obwohl die Leistungen erbracht wurden. Die Branche sollte sich freuen, dass es noch Reparaturbetriebe gibt, die selbstbewusst auftreten (können) und sich gegen dieses Kürzungsgebaren zur Wehr setzen – mit Erfolg - wie das jüngste Urteil vom Amtsgericht München (AZ: 333 C 17092/20) zeigt. 

 

Sinngemäß führt das AG in seiner Urteilsbegründung aus: "Die entsprechenden Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters, sondern auch dem Schutz des Kunden. Dieser kann in der heutigen Zeit erwarten, ein desinfiziertes Fahrzeug zu übernehmen". "Eine "vertragliche Vereinbarung" ist gar nicht notwendig, da sich die Maßnahmen jedem verständig denkenden Durchschnittsbürger geradezu aufdrängen. Sie sind durchzuführen und erforderlich."

 

Das AG führt in der Urteilsbegründung Richtung der beklagten Versicherung weiter aus, dass in der aktuellen Pandemiesituation alles erdenklich Mögliche und Zumutbare unternommen werden müsse, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und Schaden an Gesundheit und Leben zu verhindern. Dass die Anwendung von Desinfektionsmitteln hierunter fällt, sei allgemein bekannt und werde diesseits sicher nicht mit "Sachverständigengutachten" überprüft werden. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, die angewendeten Desinfektionsmaßnahmen würden nur dem Schutz des Mitarbeiters in der Werkstatt dienen und müssten nicht erstattet werden, schlechterdings unverständlich und unhaltbar.

 

Dies bedeutet, dass diese betrieblichen Leistungen auch im Kaskofall und im Rahmen der fiktiven Abrechnung zum Tragen kommen können, was bei letzterem durch die zahlreichen Entscheidungen und Ausführungen des BGH zur fiktiven Abrechnung nachhaltig untermauert wird. 

 

An dieser Stelle möchten wir anmerken, dass diese Leistungen auch nicht Bestandteil der Gemeinkosten sein sollten, wie mache Versicherer wohl vorschlagen, da diese Leistungen individuell dem Auftrag zugeordnet und somit auch auftragsbezogen verrechnet werden können. Warum unnötig den Stundenverrechnungssatz aufblähen, wenn es auch anders geht, wie das neuerliche Urteil des AG München belegt.

 

Wir wollen aber auch nicht verkennen, dass es vom AG Münster und vom AG Ulm zwei etwas ältere Urteile gibt, die sich gegen die Fakturierung dieser vom Betrieb erbrachten Leistungen stellen. Fakt ist aber auch, dass Betriebe, die ihre coronabedingten Leistungen nicht verrechnen der „Gegenseite“ wichtige Argumente liefern, die diese den anderen korrekt fakturierenden Betrieben entgegenhalten. Dass es möglich ist sein Recht als Betrieb durchzusetzen, hat das Urteil des AG München wieder einmal eindrucksvoll bestätigt. 

 

Bild: Gerd Altmann auf Pixabay.com

 

Von:  Bundesverband - Dr. Albert Bill